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832.1 CH-TG

§ 9 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Verfahren

Versicherungspflicht und Prämienverbilligung - Prämienverbilligung
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§ 9 TG KVG · Verfahren

1. Die Gemeinde ermittelt jährlich die bezugsberechtigten versicherten Personen und teilt ihnen die Prämienverbilligung mit.

2. Der Anspruch verfällt am Ende des Jahres, für das die Prämienverbilligung zusteht.

3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Ausrichtung der Prämienverbilligung zugunsten der Berechtigten.

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