832.1
CH-TG
§ 8 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Höchstbetrag
Versicherungspflicht und Prämienverbilligung - Prämienverbilligung
§ 8 TG KVG · Höchstbetrag
1. Die Prämienverbilligung wird höchstens bis zum Betrag der jährlich vom EDI für die Berechnung der Ergänzungsleistungen festgelegten Durchschnittsprämien entrichtet.