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832.1 CH-TG

§ 8 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Höchstbetrag

Versicherungspflicht und Prämienverbilligung - Prämienverbilligung
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§ 8 TG KVG · Höchstbetrag

1. Die Prämienverbilligung wird höchstens bis zum Betrag der jährlich vom EDI für die Berechnung der Ergänzungsleistungen festgelegten Durchschnittsprämien entrichtet.

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