Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.1 CH-TG

§ 6 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen

Versicherungspflicht und Prämienverbilligung - Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 TG KVG · Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen

1. Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und Sozialhilfe erhalten, wird eine pauschalierte Prämienverbilligung entrichtet, die mindestens 180 % des Ansatzes von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 entspricht.

2. Versicherten Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr, die Sozialhilfe erhalten, werden 80 % der Thurgauer Durchschnittsprämie für Kinder gemäss Verordnung des EDI entrichtet.

3. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, werden die tiefsten Ansätze gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie deren Ausführungsbestimmungen ausgerichtet.

← § 5 TG KVG Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Geltungsbereich § 7 TG KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →