832.1
CH-TG
§ 6 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen
Versicherungspflicht und Prämienverbilligung - Prämienverbilligung
§ 6 TG KVG · Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen
1. Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und Sozialhilfe erhalten, wird eine pauschalierte Prämienverbilligung entrichtet, die mindestens 180 % des Ansatzes von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 entspricht.
2. Versicherten Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr, die Sozialhilfe erhalten, werden 80 % der Thurgauer Durchschnittsprämie für Kinder gemäss Verordnung des EDI entrichtet.
3. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, werden die tiefsten Ansätze gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie deren Ausführungsbestimmungen ausgerichtet.