832.1
CH-TG
§ 40b Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
Zulassung und Zulassungssteuerung
§ 40b TG KVG · Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
1. Der Regierungsrat legt die Höchstzahlen gemäss Art. 55a KVG fest.
2. Er kann einen sofortigen Zulassungsstopp in einem bestimmten Fachgebiet anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 55a Abs. 6 KVG erfüllt sind.