§ 40a Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Zulassung
§ 40a TG KVG · Zulassung
1. Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a bis lit. g, lit. m und lit. n KVG bedürfen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einer Zulassung des Departements.
2. Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach Bundesrecht.
3. Das Departement beaufsichtigt die Leistungserbringer. Es kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Amt für Gesundheit übertragen.
4. Die Zulassung verfällt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zulassungserteilung aufgenommen wird. Das Departement kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen um maximal sechs Monate verlängern.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Führen einer Warteliste und die Übertragung von Zulassungen bei Stellenwechsel oder Praxisübergabe.