832.1
CH-TG
§ 40 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Aufsicht
Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
§ 40 TG KVG · Aufsicht
1. Die Listenspitäler gewähren den zuständigen kantonalen Stellen zur Überprüfung der finanziellen Abgeltungen des Kantons Einsicht in ihre Bücher nach Massgabe des KVG.