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832.1 CH-TG

§ 40 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Aufsicht

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
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§ 40 TG KVG · Aufsicht

1. Die Listenspitäler gewähren den zuständigen kantonalen Stellen zur Überprüfung der finanziellen Abgeltungen des Kantons Einsicht in ihre Bücher nach Massgabe des KVG.

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