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832.1 CH-TG

§ 4 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Berechtigung

Versicherungspflicht und Prämienverbilligung - Prämienverbilligung
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§ 4 TG KVG · Berechtigung

1. Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton ausgerichtet.

2. Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem die Prämienverbilligung ausgerichtet wird.

3. Neugeborene sowie Personen, die sich neu im Kanton angemeldet haben, sind ab 1. Januar des der Geburt oder der Anmeldung folgenden Jahres bezugsberechtigt.

4. Bezugsberechtigt für Kinder ist die prämienzahlende Person.

5. Der Regierungsrat regelt die Berechtigung von Ausländern mit besonderem Status, insbesondere von Niedergelassenen, Jahres- und Kurzaufenthaltern sowie Grenzgängern und Asylbewerbern.

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