832.1
CH-TG
§ 39 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen
Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
§ 39 TG KVG · Weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen
1. Wo leistungsbezogene, die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung deckende Vergütungssysteme fehlen oder eine Kostendeckung aus strukturellen Gründen nicht erreicht wird, kann der Regierungsrat den Listenspitälern zusätzliche leistungsbezogene Pauschalen gewähren.
2. Diese Pauschalen werden nur bei wirtschaftlicher Betriebsführung auf der Grundlage eines Leistungsauftrages ausgerichtet.