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832.1 CH-TG

§ 38 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
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§ 38 TG KVG · Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung

1. Ein Listenspital hat eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Bedarf angemessene Zahl von Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens auszubilden.

2. Kommt ein Listenspital seinen Verpflichtungen nicht nach, wird eine Ersatzabgabe von maximal 150 % der durchschnittlichen Kosten von Aus- und Weiterbildungsstellen erhoben.

3. Die Ersatzabgaben werden für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens verwendet.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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