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832.1 CH-TG

§ 37 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Universitäre Lehre und Forschung

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
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§ 37 TG KVG · Universitäre Lehre und Forschung

1. Soweit nicht anderweitig finanziert, können Leistungen für universitäre Lehre und Forschung auf der Grundlage eines Leistungsauftrages separat abgegolten werden.

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