832.1
CH-TG
§ 37 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Universitäre Lehre und Forschung
Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
§ 37 TG KVG · Universitäre Lehre und Forschung
1. Soweit nicht anderweitig finanziert, können Leistungen für universitäre Lehre und Forschung auf der Grundlage eines Leistungsauftrages separat abgegolten werden.