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832.1 CH-TG

§ 36 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Investitionen

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
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§ 36 TG KVG · Investitionen

1. Für die Verwendung der Investitionsbeiträge gemäss Art. 49 KVG erstellt das Spital eine auf die langfristige Erfüllung des Leistungsauftrages ausgerichtete Investitionsplanung.

2. Zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Investitionsbeiträge kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen treffen.

3. Der Regierungsrat kann den Listenspitälern subsidiär Darlehen oder Garantieleistungen für Investitionen gewähren, welche für die Erfüllung des Leistungsauftrages notwendig sind. Darlehen sind angemessen zu sichern und zu verzinsen. Ist die Sicherung nicht anders möglich, kann der Regierungsrat eine Beteiligung des Kantons am Eigentum verlangen.

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