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832.1 CH-TG

§ 34 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Daten

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
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§ 34 TG KVG · Daten

1. Die Spitäler und Versicherer sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Stellen die Daten gemäss Art. 22a Abs. 1 KVG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Der Regierungsrat kann die Listenspitäler im Leistungsauftrag sowie die Versicherer zur unentgeltlichen Lieferung weiterer Daten verpflichten.

3. Die Daten dürfen zu statistischen Zwecken oder zum Vergleich mit anderen Spitälern in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.

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