Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.1 CH-TG

§ 32 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Mindestfallzahlen

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 TG KVG · Mindestfallzahlen

1. Zur Sicherung der Qualität können für die Zuteilung bestimmter Leistungen im Leistungsauftrag Mindestfallzahlen pro Spital oder pro Arzt festgelegt oder Leistungsgruppen gebildet werden.

← § 31 TG KVG Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Geltungsbereich § 33 TG KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →