832.1
CH-TG
§ 32 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Mindestfallzahlen
Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
§ 32 TG KVG · Mindestfallzahlen
1. Zur Sicherung der Qualität können für die Zuteilung bestimmter Leistungen im Leistungsauftrag Mindestfallzahlen pro Spital oder pro Arzt festgelegt oder Leistungsgruppen gebildet werden.