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832.1 CH-TG

§ 31 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Aufnahmepflicht

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
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§ 31 TG KVG · Aufnahmepflicht

1. Das Departement prüft die Einhaltung der Aufnahmepflicht im Sinne von Art. 41a KVG. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen infolge Eintrag auf der Liste der säumigen Prämienzahlerinnen und Prämienzahler.

2. Der Regierungsrat kann für Leistungen der Listenspitäler an ausschliesslich grundversicherten Thurgauer Patientinnen und Patienten einen durchschnittlichen Mindestanteil pro Jahr festlegen.

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