832.1
CH-TG
§ 30 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Leistungsauftrag
Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
§ 30 TG KVG · Leistungsauftrag
1. Der Regierungsrat erteilt jedem Spital auf der Spitalliste einen Leistungsauftrag im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu für die Dauer von vier Jahren. Er überprüft die Erfüllung des Leistungsauftrags jährlich.
2. Die Weiter- und Untervergabe von Leistungsaufträgen ist unzulässig. Die Untervergabe von medizinischen Supportleistungen an Dritte ist zulässig, sofern sie die Versorgungssicherheit nicht gefährdet.
3. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen den Leistungsauftrag kann der Regierungsrat diesen ohne Kompensation ganz oder teilweise entziehen und einem anderen Spital erteilen sowie geleistete Abgeltungen zurückfordern.