832.1
CH-TG
§ 3 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Versicherungspflicht
Versicherungspflicht und Prämienverbilligung - Versicherungspflicht
§ 3 TG KVG · Versicherungspflicht
1. Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
2. Die gesetzlichen Vertreter von Neugeborenen sowie jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, haben der Gemeinde innert drei Monaten einen Versicherungsnachweis einzureichen. Der Regierungsrat kann die Meldepflicht im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 KVG einschränken oder ausdehnen.
3. Die Gemeinde kann von jeder versicherungspflichtigen Person den Versicherungsnachweis verlangen.
4. Die Gemeinde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.