Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.1 CH-TG

§ 2a Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Datenaustausch

Versicherungspflicht und Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2a TG KVG · Datenaustausch

1. Die Amtsstellen von Kanton und Gemeinden sowie die Versicherer geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten bekannt.

2. Zur Überprüfung der Versicherungspflicht und zur Ermittlung der für die Prämienverbilligungsberechtigung notwendigen Grundlagen geben die kantonalen Vollzugsstellen und die Versicherer auf Verlangen kostenlos folgende Auskünfte

1. Die Versicherer melden den Vollzugsstellen die Angaben zu einzelnen Versicherungsverhältnissen und periodisch den gesamten Versichertenbestand.

2. Die Vollzugsstellen melden den Versicherern periodisch alle zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigten Personen.

← § 2 TG KVG Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Geltungsbereich § 3 TG KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →