832.1
CH-TG
§ 29 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Spitalliste
Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
§ 29 TG KVG · Spitalliste
1. Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Spitalplanung eine nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen gegliederte Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu.
2. Er überprüft die Spitalliste periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Betroffenen an.
3. Die Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste wird von der Erfüllung von Auflagen betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 2ter KVG abhängig gemacht.
4. Ein Spital kann auch für einzelne Leistungsgruppen oder einzelne Leistungen seines stationären Angebotes auf die Spitalliste aufgenommen werden.