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832.1 CH-TG

§ 28 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Spitalplanung

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
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§ 28 TG KVG · Spitalplanung

1. Der Regierungsrat erlässt eine Spitalplanung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu als Grundlage für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung.

2. Er überprüft die Spitalplanung periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Betroffenen an.

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