832.1
CH-TG
§ 28 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Spitalplanung
Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
§ 28 TG KVG · Spitalplanung
1. Der Regierungsrat erlässt eine Spitalplanung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu als Grundlage für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung.
2. Er überprüft die Spitalplanung periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Betroffenen an.