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832.1 CH-TG

§ 27 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Finanzierung der Hauswirtschaft und Betreuung

Pflegeversorgung im Pflegeheim und im ambulanten Bereich sowie Hilfe und Betreuung - Ambulante Pflege sowie Hauswirtschaft und Betreuung
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§ 27 TG KVG · Finanzierung der Hauswirtschaft und Betreuung

1. Die Kosten für Hauswirtschaft und Betreuung gehen grundsätzlich zulasten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger, soweit sie nicht von der Wohnsitzgemeinde verbilligt werden.

2. Bei Leistungserbringern mit kommunalem Leistungsauftrag verbilligt die Gemeinde die Leistungen der Hauswirtschaft um mindestens 16 % der ausgewiesenen anrechenbaren Vollkosten. Die Gemeinde kann abgestufte Tarife aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger festlegen.

3. Für den Aufenthalt in Tagesheimen, Tages- und Nachtstrukturen in Pflegeheimen sowie für die Verbilligung von Mahlzeiten, das Begleitete Wohnen (inklusive Alltags- und Sozialberatung), den Fahrdienst und den Entlastungsdienst legt der Regierungsrat in Absprache mit dem Verband Thurgauer Gemeinden Mindestbeiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer fest.

4. Der Regierungsrat regelt den Kreis der Berechtigten und die Einzelheiten.

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