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832.1 CH-TG

§ 24 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Finanzierung der ambulanten Akut- und Übergangspflege

Pflegeversorgung im Pflegeheim und im ambulanten Bereich sowie Hilfe und Betreuung - Ambulante Pflege sowie Hauswirtschaft und Betreuung
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§ 24 TG KVG · Finanzierung der ambulanten Akut- und Übergangspflege

1. Der Kanton übernimmt den Kostenanteil der öffentlichen Hand an den Leistungen der ambulanten Akut- und Übergangspflege.

2. Er entrichtet den Anteil direkt dem Leistungserbringer. Die Aufgabe kann Dritten übertragen oder in Leistungsvereinbarungen integriert werden.

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