§ 23 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer, Fakturierung
§ 23 TG KVG · Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer, Fakturierung
1. Die Kosten für ambulante Leistungen gliedern sich in
1. Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege
2. Kosten für Pflegeleistungen
3. Kosten für weitere Pflichtleistungen der Sozialversicherer wie ärztliche Behandlung, Arznei, Therapien, Therapie- und Pflegematerial
4. * Kosten für Hauswirtschaft und Betreuung
5. Kosten für weitere Leistungen
2. Das Departement regelt die einheitliche, transparente Rechnungslegung und Rechnungsstellung sowie die Datenerhebung und Datenveröffentlichung. Betriebsbezogene Daten dürfen in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden, insbesondere die Pflegetarife der einzelnen Leistungserbringer gemäss § 25b.
3. Das Departement legt die anrechenbaren Kosten gemäss § 25-§ 25c und § 27 Abs. 2 fest. Es kann Vorgaben zur Kostenrechnungsapplikation machen.