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832.1 CH-TG

§ 22b Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Zulassung Leistungserbringer

Pflegeversorgung im Pflegeheim und im ambulanten Bereich sowie Hilfe und Betreuung - Ambulante Pflege sowie Hauswirtschaft und Betreuung
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§ 22b TG KVG · Zulassung Leistungserbringer

1. Die Leistungserbringer legen ihren Tätigkeitsbereich nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen fest.

2. Der Regierungsrat kann Regelungen zu weiteren Anforderungen an die Leistungserbringer erlassen, insbesondere zum Höchstalter der Angestellten und beauftragten Pflegefachpersonen sowie zu den unter fachlicher Aufsicht tätigen Personen.

3. Der Regierungsrat regelt bei Bedarf die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu Art. 36a Abs. 3 und Art. 55b KVG.

6. Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Branchenverbände der betroffenen Leistungserbringer und nach Absprache mit dem Verband Thurgauer Gemeinden die Einzelheiten der Zulassung.

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