832.1
CH-TG
§ 22a Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
Pflegeversorgung im Pflegeheim und im ambulanten Bereich sowie Hilfe und Betreuung - Ambulante Pflege sowie Hauswirtschaft und Betreuung
§ 22a TG KVG · Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
1. Eine Organisation der ambulanten Pflege (Spitex) mit Zulassung zur Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) hat eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Bedarf angemessene Zahl von Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens auszubilden.
2. Kommt eine zugelassene Organisation der ambulanten Pflege ihren Verpflichtungen nicht nach, wird eine Ersatzabgabe von maximal 150 % der durchschnittlichen Kosten von Aus- und Weiterbildungsstellen erhoben.
3. Die Ersatzabgaben werden für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens verwendet.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.