§ 22 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hauswirtschaft und Betreuung zu Hause
§ 22 TG KVG · Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hauswirtschaft und Betreuung zu Hause
1. Das Versorgungsangebot der ambulanten Pflege umfasst die Leistungsbereiche der Pflegeleistungen der Sozialversicherungsgesetzgebung im ambulanten Bereich einschliesslich der Leistungen der ambulanten Akut- und Übergangspflege.
2. Das Versorgungsangebot der Hauswirtschaft und Betreuung zu Hause umfasst die notwendigen Dienste im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich einschliesslich Mahlzeiten-, Fahr- und Entlastungsdienst für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbständig zu führen.
3. Die ambulante Pflege sowie die Betreuung kann auch in Tagesheimen sowie in Tages- oder Nachtstrukturen von Pflegeheimen erbracht werden.
4. Das Departement erlässt nach Anhörung der Branchenverbände der betroffenen Leistungserbringer und in Absprache mit dem Verband Thurgauer Gemeinden Weisungen über das Versorgungsangebot mit Leistungsbereichen und Leistungsgruppen sowie die Anforderungen an die Leistungserbringung, insbesondere betreffend Qualität und Verfügbarkeit.