832.1
CH-TG
§ 21 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Kosten für Hotellerie, Betreuung und weitere Leistungen
Pflegeversorgung im Pflegeheim und im ambulanten Bereich sowie Hilfe und Betreuung - Stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim
§ 21 TG KVG · Kosten für Hotellerie, Betreuung und weitere Leistungen
1. Die Kosten der Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sowie die Kosten für weitere Leistungen gehen zu Lasten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger, soweit sie nicht von den Gemeinden verbilligt werden.