832.1
CH-TG
§ 1a Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Anteil der öffentlichen Hand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a TG KVG · Anteil der öffentlichen Hand
1. Der Regierungsrat setzt den nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung für alle Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner geltenden Anteil der öffentlichen Hand an den Leistungen der Spitäler sowie der Akut- und Übergangspflege fest.
2. Der Anteil wird vom Kanton und den Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit übernommen, soweit nichts anderes im Gesetz geregelt ist.