§ 19 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Finanzierung und Abrechnung der Normkostenbeiträge und der Akut- und Übergangspflege
§ 19 TG KVG · Finanzierung und Abrechnung der Normkostenbeiträge und der Akut- und Übergangspflege
1. Die Kosten der Restfinanzierung für die stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim werden zu 40 % vom Kanton und zu 60 % von den Gemeinden übernommen. Die Aufteilung der Finanzierungsanteile unter den Gemeinden erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl am 31. Dezember des Vorjahres.
2. Der Kostenanteil der öffentlichen Hand an der stationären Akut- und Übergangspflege wird vom Kanton übernommen.
3. Die Normkostenbeiträge können für Leistungserbringer, welche von den kantonalen Qualitätsvorgaben oder den Vorgaben zum Kosten- und Leistungsausweis abweichen, reduziert werden.
4. Die Abrechnung der Leistungserbringung erfolgt über den Kanton. Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten sowie die Abrechnung und Abwicklung gegenüber den Gemeinden.