§ 17 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Restfinanzierung der Kosten für Pflegeleistungen
§ 17 TG KVG · Restfinanzierung der Kosten für Pflegeleistungen
1. Die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG erfolgt in Form pauschalierter Normkostenbeiträge. Der Regierungsrat legt die Normkostenbeiträge differenziert nach dem Pflegebedarf fest. Für spezialisierte Leistungsangebote mit erhöhten Anforderungen an die Pflege kann er Zuschläge vorsehen.
2. Massgebend ist der anrechenbare Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität effizient und kostengünstig erbracht werden. Grundlage bilden die Kosten- und Leistungsausweise der auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführten Heime, welche die Vorgaben des zuständigen Departements über die einheitliche und transparente Rechnungslegung erfüllen.
3. Verstösst ein Pflegeheim gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäss § 15b Abs. 3, können die Restkostenbeiträge bis zu 30 % reduziert werden.