832.1
CH-TG
§ 16 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Kosten- und Leistungsausweis der Pflegeheime, Fakturierung
Pflegeversorgung im Pflegeheim und im ambulanten Bereich sowie Hilfe und Betreuung - Stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim
§ 16 TG KVG · Kosten- und Leistungsausweis der Pflegeheime, Fakturierung
1. Die Kosten für die von einem Pflegeheim erbrachten Leistungen gliedern sich in
1. Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege
2. Kosten für Pflegeleistungen
3. Kosten für weitere Pflichtleistungen der Sozialversicherer wie ärztliche Behandlung, Arznei, Therapien, Therapie- und Pflegematerial
4. Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotellerie)
5. Kosten für Betreuung
6. Kosten für weitere Leistungen
2. Das zuständige Departement regelt die einheitliche, transparente Rechnungslegung und Rechnungsstellung sowie die Datenerhebung und Datenveröffentlichung. Betriebsbezogene Daten dürfen in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.