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832.1 CH-TG

§ 13 Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) - Einsprache

Versicherungspflicht und Prämienverbilligung - ...
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§ 13 TG KVG · Einsprache

1. Gegen die Mitteilung der Prämienverbilligung kann bei der Gemeinde innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Erfolgt keine Mitteilung, können Berechtigte einen Entscheid verlangen. Das Recht erlischt am Ende des Jahres, für welches die Prämienverbilligung geltend gemacht wird.

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