Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.412 AVSLAVS CH-TG

Art. 9 AVS - Grundsatz

Aufgaben der Aufsichtsbehörde
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Art. 9 AVS · Grundsatz

1. Die Aufsichtsbehörde

a) erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben;

b) führt das Register über die berufliche Vorsorge;

c) trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.

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