831.412
AVSLAVS
CH-TG
Art. 9 AVS - Grundsatz
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 9 AVS · Grundsatz
1. Die Aufsichtsbehörde
a) erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben;
b) führt das Register über die berufliche Vorsorge;
c) trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.