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831.412 AVSLAVS CH-TG

Art. 8 AVS - Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung - Informationspflichten
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Art. 8 AVS · Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1. Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

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