831.412
AVSLAVS
CH-TG
Art. 8 AVS - Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung - Informationspflichten
Art. 8 AVS · Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
1. Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.