831.412
AVSLAVS
CH-TG
Art. 7 AVS - Informationspflicht gegenüber den Versicherten
Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung - Informationspflichten
Art. 7 AVS · Informationspflicht gegenüber den Versicherten
1. Die Vorsorgeeinrichtung
a) stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise über deren Änderung und Aufhebung;
b) erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen;
c) informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Geschäftsgang;
d) gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den Bericht der Revisionsstelle.