Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.412 AVSLAVS CH-TG

Art. 2 AVS - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 AVS · Zuständigkeit

1. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.

2. Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.

← Art. 1 AVS Geltungsbereich Art. 3 AVS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →