831.412
AVSLAVS
CH-TG
Art. 2 AVS - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 AVS · Zuständigkeit
1. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.
2. Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.