Geltungsbereich (AVS)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
1. Dieser Erlass gilt für
a) Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau;
b) Stiftungen im Sinn von Art. 80 bis 89 ZGB (klassische Stiftungen) mit Sitz in den Kantonen St.Gallen und Thurgau.
2. Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thurgau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.
1. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.
2. Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.
1. Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.
1. Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
2. Sie stellt zu
a) die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
b) den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
c) den Bericht der Revisionsstelle;
d) den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodische Überprüfung.
1. Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
2. Sie stellt zu
a) die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
b) den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
c) den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Art. 83b Abs. 2 ZGB vorliegt.
1. Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen weitere Unterlagen ein.
1. Die Vorsorgeeinrichtung
a) stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise über deren Änderung und Aufhebung;
b) erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen;
c) informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Geschäftsgang;
d) gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den Bericht der Revisionsstelle.
1. Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.
1. Die Aufsichtsbehörde
a) erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben;
b) führt das Register über die berufliche Vorsorge;
c) trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.
1. Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
2. Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung.
1. Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über
a) Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung unter ihre Aufsicht;
b) Registrierung der Vorsorgeeinrichtung;
c) Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge;
d) Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung;
e) Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen;
f) Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen;
g) Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsreglemente von Vorsorgeeinrichtungen.
1. Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten Massnahmen, indem sie insbesondere
a) * der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Revisionsstelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisungen erteilt;
b) Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt;
c) Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung ändert oder aufhebt;
d) Expertisen einholt;
e) die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung prüft;
f) Ersatzvornahmen anordnet;
g) Ordnungsbussen verhängt.
1. Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können angefochten werden.
2. Das zuständige kantonale Gericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.
3. Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassische Stiftungen betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen Rekurs beim Finanzdepartement des Kantons St.Gallen, bei Stiftungen mit Sitz im Kanton Thurgau Beschwerde beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und bei den Stiftungen mit Sitz im Kanton Tessin beim Tribunale d'appello in Lugano Rekurs erhoben werden.
1. Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen (AVS) vom 19. April 2007 werden aufgehoben.
1. Dieser Erlass wird ab 17. November 2015 angewendet.
2. Er wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 in den Vereinbarungskantonen publiziert.