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Gebührenreglement (GebR) - Gegenstand (GebR)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gebühren, welche die ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach diesem Reglement.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gebühren werden nach Massgabe von Art. 21 und Art. 22 IVBSA erhoben.

2. Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden

a. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) («Vorsorgeeinrichtungen»)

b. klassische Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) («klassische Stiftungen»)

3. Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den Bereich Klassische Stiftungen separat festgelegt.

4. Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich.

Jährliche Aufsichtsgebühr

1. Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Aufsichtstätigkeit. Sie ist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung.

2. Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss § 2 Abs. 2 innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen unterschieden

a. im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen»)

b. im Bereich Klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstellen und eine Bilanzsumme von mehr als 1 Mio. Franken haben («klassische Stiftungen mit Betrieb»)

3. Damit gelten unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 separate jährliche Aufsichtsgebühren für

a. Vorsorgeeinrichtungen

b. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

c. klassische Stiftungen

d. klassische Stiftungen mit Betrieb

Jährliche Aufsichtsgebühr

1. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf Grundlage ihrer Bilanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapitalfaktor und einem Tariffaktor nach den im Anhang angegebenen Formeln berechnet.

2. Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per 31. Dezember des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem anderen Datum, wird auf diesen abgestellt.

3. Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung von § 10 erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils gültige Wert der Faktoren wird in geeigneter Form publiziert.

Jährliche Aufsichtsgebühr

1. Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr von Fr. 600 für Vorsorgeeinrichtungen und von Fr. 400 für klassische Stiftungen erhoben.

Weitere Gebühren

1. Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen werden nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § 7 und § 8 festgesetzt.

2. Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden nach Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 100 bis Fr. 200 je Funktionsstufe der ausführenden Person in Rechnung gestellt.

3. Erfordern Tätigkeiten gemäss § 7 und § 8 einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, können die Gebühren gemäss Gebührenrahmen bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht werden. Für die Berechnung wird der Stundensatz gemäss Abs. 2 berücksichtigt.

Weitere Gebühren

1. Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt

a. Aufsichtsübernahme und -entlassung: je Fr. 1'000 bis Fr. 5'000

1. Übernahme bei Neugründung

2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde

3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton

b. Register für die berufliche Vorsorge: je Fr. 500 bis Fr. 2'500

1. Eintragung

2. Änderung eines Registereintrags

3. Streichung eines Registereintrags

4. Genehmigung Schlussbericht

c. Teilliquidation: je Fr. 1'000 bis Fr. 10'000

1. Genehmigung Teilliquidationsreglement

2. Überprüfung Teilliquidation

d. teilweise Vermögensübertragung: Fr. 1'000 bis Fr. 10'000

e. Übernahme von Rentnerbeständen: Fr. 1'000 bis Fr. 10'000

f. Aufhebung: je Fr. 1'000 bis Fr. 20'000

1. Aufhebungsverfügung / In-Liquidationssetzung

2. Genehmigung Vermögensübertragung nach Obligationenrecht

3. Genehmigung Verteilungsplan

g. Genehmigung Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz: Fr. 5'000 bis Fr. 30'000

h. Urkundenänderung: Fr. 500 bis Fr. 10'000

i. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen: Fr. 250 bis Fr. 10'000

j. Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel und Gemeinschaftseinrichtungen: Fr. 250 bis Fr. 5'000

k. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten): Fr. 500 bis Fr. 50'000

l. Aufsichtsdialoge: nach Aufwand

Weitere Gebühren

1. Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich Klassische Stiftungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt

a. Aufsichtsübernahme und -entlassung: je Fr. 1'000 bis Fr. 5'000

1. Übernahme bei Neugründung

2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde

3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton

b. Befreiung von der Revisionspflicht und deren Widerruf: Fr. 500 bis Fr. 2'500

c. teilweise Vermögensübertragung: Fr. 1'000 bis Fr. 10'000

d. Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung nach Obligationenrecht): Fr. 1'000 bis Fr. 10'000

e. Genehmigung Fusion oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz: Fr. 2'500 bis Fr. 30'000

f. Urkundenänderung: Fr. 500 bis Fr. 10'000

g. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen: Fr. 250 bis Fr. 10'000

h. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten): Fr. 500 bis Fr. 50'000

i. Aufsichtsdialoge: nach Aufwand

j. Rekursentscheide: nach Aufwand

Weitere Bestimmungen

1. Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

2. Ab der 1. Mahnung kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.

Weitere Bestimmungen

1. Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von Art. 23 IVBSA erhöhen oder senken.

2. Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapitalfaktors oder des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen.

Schlussbestimmungen

1. Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen. Es tritt nach dessen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.

2. Das Gebührenreglement ist gemäss Art. 8 IVBSA zu publizieren.

Übergangsbestimmungen

1. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31. Dezember 2025 und später nach diesem Reglement, insbesondere nach § 3 bis § 5, erhoben.

2. Bei den Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wird unter Vorbehalt von § 12 Abs. 3 auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abgestellt. Die Gebühren für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2025 eröffnet werden, werden nach diesem Reglement, insbesondere nach § 6 bis § 8, erhoben.

3. Bei länger andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen, wird der bisherige Aufwand per 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellt und die Gebühren ab 1. Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben.

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