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831.31 CH-TG

§ 7 Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) - Kuraufenthalte

Heim-, Spital- oder Kuraufenthalte
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§ 7 TG ELV · Kuraufenthalte

1. Kosten für ärztlich angeordnete Erholungskuren werden nur vergütet, wenn die Kur in einem anerkannten Heim oder Spital durchgeführt wurde.

2. Kosten für ärztlich angeordnete Badekuren in einem Heilbad werden nur vergütet, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.

3. Für Kuraufenthalte wird höchstens eine Tagestaxe von Fr. 120 und insgesamt maximal Fr. 4'800 pro Jahr vergütet.

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