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831.31 CH-TG

§ 4 Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) - Transportkosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 TG ELV · Transportkosten

1. Vergütet werden Kosten bis insgesamt höchstens Fr. 4'800 pro Jahr

1. für einen Notfalltransport in der Schweiz

2. für eine notwendige Verlegung

3. * für den Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort

4. * für den Transport zur nächstgelegenen Tagesstätte nach § 12

2. Für den Transport nach Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 werden nur die Kosten vergütet, die dem günstigsten Tarif der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen.

3. Ist der versicherten Person wegen ihrer Krankheit oder Behinderung die Benützung der öffentlichen Transportmittel nicht möglich, werden die Kosten eines anderen, zumutbaren Transportmittels vergütet. Als zumutbare Transportmittel gelten insbesondere

1. * Heimtransporte

2. * Transporte weiterer Institutionen

3. * private Personentransporte

4. * Taxis

4. Für private Personentransporte werden pauschal höchstens Fr. 0.70/km vergütet. Erfolgt die Amortisation des Transportmittels durch die IV, beträgt der Ansatz höchstens Fr. 0.25/km.

5. Für Transporte mit einem Taxi werden pauschal höchstens Fr. 0.70/km vergütet. Insbesondere in Notsituationen kann eine weitergehende Kostenübernahme erfolgen.

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