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§ 3 Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) - Kostenbeteiligung in der Krankenversicherung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 TG ELV · Kostenbeteiligung in der Krankenversicherung

1. Ungeachtet der gewählten Franchise wird höchstens eine Kostenbeteiligung im Rahmen von Art. 103 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vergütet.

2. Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) nicht vergütet.

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