831.31
CH-TG
§ 2 Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) - Kosten im Ausland
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 TG ELV · Kosten im Ausland
1. Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
2. Im Ausland entstandene Kosten für Kuraufenthalte werden nicht vergütet.