831.3
CH-TG
§ 7 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Krankheits- und Behinderungskosten
Anspruchsberechtigung und Bemessung
§ 7 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Krankheits- und Behinderungskosten
1. Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. f des Bundesgesetzes besteht, soweit sie nicht von Dritten erbracht wird, im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.
2. Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis Abs. 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.