831.3
CH-TG
§ 6 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Persönliche Auslagen
Anspruchsberechtigung und Bemessung
§ 6 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Persönliche Auslagen
1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende folgende Ansätze für persönliche Auslagen anerkannt
1. bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim 25 Prozent;
2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 15 Prozent.