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831.3 CH-TG

§ 4 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Begrenzung der Tagestaxe

Anspruchsberechtigung und Bemessung
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§ 4 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Begrenzung der Tagestaxe

1. Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen im Rahmen von Fr. 85 bis Fr. 300.

2. Bei der Bemessung der Tagestaxe sind die Art des Aufenthaltes und die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen.

3. Besondere Formen der Unterbringung können den Heimen gleichgestellt werden.

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