831.3
CH-TG
§ 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Kantonale Ausgleichskasse
Zuständigkeit
§ 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Kantonale Ausgleichskasse
1. Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen zuständig.
2. Sie informiert die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.