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831.3 CH-TG

§ 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Kantonale Ausgleichskasse

Zuständigkeit
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§ 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Kantonale Ausgleichskasse

1. Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen zuständig.

2. Sie informiert die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.

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