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831.3 CH-TG

§ 11 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Aufhebung bisherigen Rechtes

Schlussbestimmung
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§ 11 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 25. August 1971 wird aufgehoben.

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