831.3
CH-TG
§ 10 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Verwaltungskosten
Finanzierung
§ 10 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Verwaltungskosten
1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.
2. Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindezweigstelle.