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§ 10 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Verwaltungskosten

Finanzierung
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§ 10 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Verwaltungskosten

1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.

2. Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindezweigstelle.

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