Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 CH-TG

§ 8 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Wahl der Verwaltungskommission

Organe - Verwaltungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 EG AHVG/IVG · Wahl der Verwaltungskommission

1. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die vier weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig.

2. Die Mitglieder des Grossen Rats, des Regierungsrats, der kantonalen Gerichte und Bezirksgerichte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung des Kantons Thurgau, der SVA Thurgau und der AHV-Gemeindezweigstellen dürfen nicht der Verwaltungskommission angehören.

3. Bestehende Mitglieder scheiden spätestens fünf Jahre nach Überschreitung des AHV-Referenzalters aus der Verwaltungskommission aus.

4. Die Mitglieder der Verwaltungskommission

1. verfügen über einen guten Ruf,

2. legen ihre Interessenbindungen jederzeit vollständig offen und

3. bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit.

5. Die Finanzkontrolle prüft die Interessenbindung jährlich und die Einhaltung der Vorschriften für die Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit mindestens alle vier Jahre.

6. Sie teilt ihre Prüfungsergebnisse dem Regierungsrat mit.

← § 7 EG AHVG/IVG Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Name, Rechtsform, Sitz § 9 EG AHVG/IVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →