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831.2 CH-TG

§ 7 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Verwaltungskommission

Organe - Verwaltungskommission
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§ 7 EG AHVG/IVG · Verwaltungskommission

1. Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der SVA Thurgau.

2. Die Verwaltungskommission besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten

2. vier weiteren Kommissionsmitgliedern

3. Die Summe der jährlichen Entschädigung sämtlicher Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt maximal 40 % der Jahresbesoldung eines Mitglieds des Regierungsrats.

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