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831.2 CH-TG

§ 17 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Austausch zwischen dem Personalamt und der SVA Thurgau

Schlussbestimmungen
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§ 17 EG AHVG/IVG · Austausch zwischen dem Personalamt und der SVA Thurgau

1. Die SVA Thurgau meldet dem Personalamt des Kantons Thurgau sämtliche Arbeitsverhältnisse, die nicht übernommen werden und die nicht unter § 16 fallen.

2. Sie übernimmt vom Personalamt des Kantons Thurgau die Personaldossiers derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf sie übergehen.

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