831.2
CH-TG
§ 17 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Austausch zwischen dem Personalamt und der SVA Thurgau
Schlussbestimmungen
§ 17 EG AHVG/IVG · Austausch zwischen dem Personalamt und der SVA Thurgau
1. Die SVA Thurgau meldet dem Personalamt des Kantons Thurgau sämtliche Arbeitsverhältnisse, die nicht übernommen werden und die nicht unter § 16 fallen.
2. Sie übernimmt vom Personalamt des Kantons Thurgau die Personaldossiers derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf sie übergehen.